Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

Unseren Lieferungen liegen ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Ergänzungen des Käufers sind nur mit unserer ausdrücklichen Bestätigung wirksam.

2. Angebot, Vertragsabschluß, Schriftform

  1. Alle Vertragsregelungen sind abschließend schriftlich festzulegen. Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil.
  2. Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Nach Bestellung des Käufers kommt der Vertrag durch die Lieferung zustande bzw. durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, falls vom Käufer ausdrücklich gewünscht.

3. Preise, Lieferbedingungen

  1. Lieferungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen in Euro berechnet.
  2. Unsere Preise und die Lieferungen verstehen sich ab dem Betriebsstandort Kefenrod zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs-, Versand und sonstige Nebenkosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen.
  2. Werden die Zahlungsfristen überschritten, so sind wir berechtigt, ab dem ersten Verzugstage Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der europäischen Zentralbank und Spesen ohne Nachweis zu fordern. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
  3. Wechsel werden von uns nur aufgrund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Alle Spesen und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber.
  4. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, bis alle unserer Forderungen, ob fällig oder nicht, beglichen werden oder Sicherheit für sie geleistet wird.
  5. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, sämtliche Warenkredite zu kündigen und vom Käufer die sofortige Begleichung aller noch offenen Forderungen aus Warenlieferungen zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt oder um einen außergerichtlichen Vergleich bittet.
  6. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muß die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5. Lieferung und Lieferzeiten

  1. Fristen und Termine für Lieferungen sind nur annähernd. Die Ausführung von Lieferungen setzt die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen voraus. Soweit diese Voraussetzungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfüllt werden, verlängern sich Fristen und Termine entsprechend.
  2. Die Frist bzw. der Termin gilt als eingehalten, wenn die versandbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Frist bzw. zu dem vereinbarten Termin zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Sofern sich die Versendung aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, gilt die Frist auch dann als eingehalten, wenn wir dem Käufer die Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist gemeldet haben.
  3. Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins auf höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsabschluß eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen. Dies gilt auch in Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb unseres Vorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind.
  4. Wenn aus Gründen, die nicht in unseren Verantwortungsbereich fallen, die Lieferung nicht termingerecht erfolgen kann oder die Ausführung der Lieferung unterbrochen, gestört oder erschwert wird, können wir Ersatz der uns dadurch entstandenen Kosten verlangen.
  5. Teillieferungen sind zulässig, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen wird.

6. Gewährleistung

  1. Wir leisten Gewähr dafür, daß unsere Lieferungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind.
  2. Die nach §§ 377 und 378 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) vorgeschriebene Mängelrüge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben.
  3. Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge oder Beanstandung und einer berechtigten Reklamation wird die mangelhafte oder nicht vertragsmäßig gelieferte Ware von uns nach unserer Wahl entweder zurückgenommen und auf unsere Kosten durch einwandfreie Ware ersetzt, oder es werden die Mängel von uns auf unsere Kosten beseitigt.
  4. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den Warenwert, es sei denn, daß grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt.
  5. Weitere gewährleistungsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere gehen im Rahmen der Gewährleistungspflicht etwaige Kosten für Fracht, Verpackung und/oder für den Einbau der Liefergegenstände zu Lasten des Käufers.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer, auch künftigen Forderungen samt Nebenkosten aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer ist befugt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt oder in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Die aus dem Wiederverkauf gegen den Dritten entstandenen Forderungen in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge gehen - im Falle des Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung, des Vergleichs- und Konkursverfahrens - sicherheitshalber auf uns über, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.

8. Prospekte, Zeichnungen, Modelle

Der Nachdruck unserer Prospekte, Zeichnungen sowie der Nachbau unserer Modelle ist, auch auszugsweise, nur mit unserer schriftlichen Genehmigung gestattet. An Zeichnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen, ausgenommen Prospekte, behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Die Angaben in den Prospekten, Zeichnungen und Modellen über Leistungen, Tragfähigkeitswerte, Abmessungen, Gewichte und dgl. sind unverbindliche Richtwerte. Maß- und Konstruktionsänderungen im Zuge der technischen Weiterentwicklung behalten wir uns vor.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist vereinbart. Erfüllungsort ist Kefenrod, Gerichtsstand ist Friedberg. Wir behalten uns jedoch vor, Klage am Sitz des Käufers zu erheben.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Schlußbestimmungen

  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen.
  2. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bestätigter Schriftwechsel genügt.

1. März 2017

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